Statuten Turnverein Inwil
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I. Name und Zugehörigkeit
Art. 1. Name
Der TV Inwil ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Inwil.
Art. 2. Zugehörigkeit
Der TV Inwil ist Mitglied der Sport Union Zentralschweiz und damit der Sport Union Schweiz.
II. Zweck und Leitbild
Art. 3. Zweck
Der TV Inwil bezweckt, seinen Mitgliedern angemessene Sport-, Trainings- und Wettkampftätigkeiten zu ermöglichen. Er fördert sowohl den Breitensport wie auch - im Rahmen seiner Möglichkeiten - den Leistungssport.
Der TV Inwil legt im weiteren Wert auf Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 4. Leitbild
Er folgt dabei dem Leitbild der Sport Union Zentralschweiz und Sport Union Schweiz. Der TV Inwil legt dabei besonderes Gewicht auf:
a) Die Förderung und Ausübung verschiedener Sportarten
b) Die Durchführung geleiteter Trainings
c) Die Teilnahme an Wettkämpfen und Sportanlässen
d) Die Aus- und Weiterbildung der Trainer und Leiter
e) Förderung des Nachwuchses
III. Mitgliedschaft
Art. 5. Arten
Der TV Inwil kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Jugendriegler
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder
- Passivmitglieder
- Veteranen
Art. 6. Aktivmitglieder
Personen, die sich mit den Grundsätzen der Vereinsstatuten einverstanden erklären und die an der jeweiligen GV mindestens das 9. Schuljahr absolvieren, können nach Einreichen eines Aufnahmegesuches an den Vorstand an der GV als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 7. Jugendriegler
Schüler und Schülerinnen ab der 2. Klasse können Jugendriegler werden. Nach dem 8. Schuljahr müssen sich die Jugendriegler entscheiden, ob sie Aktivmitglieder werden oder aus dem Verein austreten möchten.
Art. 8. Ehrenmitglieder
Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um den TV Inwil verdient gemacht haben, können durch die GV auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 9. Freimitglieder
Aktivmitglieder, die an keiner aktiven sportlichen Betätigung innerhalb des Vereins mehr teilnehmen, aber mit dem Verein verbunden bleiben möchten, können auf Vorschlag einzelner Vorstandsmitglieder vom Vorstand zu Freimitgliedern ernannt werden. Freimitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit
Art. 10. Passivmitglieder
Alle Personen, die den TV Inwil finanziell unterstützen wollen, können auf Antrag des Vorstandes an der GV als Passivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 11. Veteranen
Auf Antrag des Vorstandes werden Veteranen gemäss den Richtlinien der Sport Union Schweiz durch die Delegiertenversammlung der Sport Union Schweiz ernannt. Sie sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 12. Rechte
- Alle Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
- Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge an die GV zu bringen und darüber eine Abstimmung zu verlangen.
- Teilnahme an allen Aktivitäten des TV Inwil
Art. 13. Pflichten
Sämtliche Mitglieder des TV Inwil sind verpflichtet:
- die Interessen des Vereins zu wahren.
- die Beschlüsse und Vorschriften des Vereins zu befolgen.
- die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem TV Inwil zu erfüllen.
Art. 14. Haftung und Versicherung
1. Der Verein haftet nicht für Unfallschäden. Jedes Mitglied ist für eine genügende Unfallversicherung selbst verantwortlich.
2. Für Sachschäden und Verluste, welche die Mitglieder erleiden, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden. Der Verein empfiehlt seinen Mitgliedern, entsprechende Versicherungen abzuschliessen.
3. Der Verein schliesst eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten ab. Bei grob fahrlässigen und absichtlichen Schäden an Anlagen und Material kann der Schuldige haftbar gemacht werden.
Art. 15. Austritt
- Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen und muss dem Präsidenten schriftlich mitgeteilt werden.
- Erfolgt die Mitteilung vor dem Versand der Rechnung für den Jahresbeitrag, wird dieser dem Verein nicht mehr geschuldet.
- Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt die Mitgliedschaft. Die bis zum Austritt bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bis zu deren Erfüllung bestehen.
Art. 16. Ausschluss
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die sich der Mitgliedschaft unwürdig erweisen, die den Vereinsstatuten zuwiderhandeln, die in schwerer Weise gegen Reglemente oder Weisungen der Vereinsorgane verstossen, können vom Vorstand unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschlussentscheid hört der Vorstand das Mitglied persönlich an oder gibt ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert dreissig Tagen seit Eröffnung an den Präsidenten zuhanden der GV weiterziehen.
Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlischt die Mitgliedschaft.
Die bis zum Ausschluss bestehenden Verpflichtungen des ausgeschlossenen Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben bis zu deren Erfüllung bestehen.
IV. Organisation
Art. 17. Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Generalversammlung (GV)
2. Vorstand
3. Rechnungsrevisoren
Art. 18. Generalversammlung (GV)
Die GV ist die oberste Instanz des Vereins. Sie findet jedes Jahr bis spätestens am 20. Dezember statt. Die Einladung muss spätestens 15 Tage vorher jedem Aktiv-, Ehren- und Freimitglied zugestellt werden. Anträge zu Handen der GV müssen spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Art. 19. Geschäfte der Generalversammlung
- Genehmigung des Protokolls der letzten GV
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der technischen Leiter
- Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins
- Genehmigung des Berichtes der Rechnungsrevisoren
- Festlegung der Jahresbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Mutationen
- Wahlen des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren, des Fähnrichs und des Vizefähnrichs
- Ehrungen
- Revision von Statuten und Reglementen
Art. 20. Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, wenn nicht ein Drittel der Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangen.
Bei allen Wahlen und Abstimmungen - mit Ausnahme der in Art. 36 und 38 erwähnten Geschäfte - gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 21. Amtsdauer
Die Amtsdauer für alle Chargierten beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Amtsdauer.
Art. 22. Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche GV muss abgehalten werden, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet, oder wenn 1/3 der Aktivmitglieder es verlangen. Der Präsident hat die ausserordentliche GV innert Monatsfrist anzusetzen und innert drei Monaten durchzuführen.
Art. 23. Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- 1-7 Riegenleiter
Art. 24. Aufgaben und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Rechte:
a) Führung des Vereins.
b) Vertretung des Vereins nach aussen.
c) Fassung aller Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugeordnet sind.
d) Gewissenhafte Ausübung der Geschäfte gemäss Statuten, Reglementen und Stellenbeschreibungen.
e) Der Vorstand kann spezielle Aufgaben delegieren. Er definiert die Kompetenzen der bezeichneten Personen.
f) Der Vorstand ist vom Jahresbeitrag befreit.
g) Koordination des Sportbetriebs und des Trainings
Der Vorstand organisiert seine Geschäfte selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 25. Technische Leitung (TL)
aufgehoben.
Art. 26. Aufgaben und Rechte der Technischen Leitung
aufgehoben.
Art. 27. Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der GV darüber Bericht ab.
Art. 28. Fähnrich
Der Fähnrich ist für das Vereinsbanner samt Zubehör verantwortlich. Er hat auf Anordnung des Vorstandes an bestimmten Anlässen mit dem Banner, inkl. Fahnenwache oder Blumenhornträger zu erscheinen. Die teilnehmenden Turner werden vom Fähnrich bestimmt. Im Verhinderungsfalle steht ein Vize-Fähnrich zur Verfügung. Für die Jugendriegenfahne ist der Jugichef verantwortlich. Er bestimmt auch jedes Jahr den Jugi-Fähnrich.
V. Verwaltung
Art. 29. Vereins- und Rechnungsjahr
Das Vereins- und Rechnungsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
Art. 30. Rechnungsabschluss
Der Kassier schliesst die Rechnung am 31. Oktober ab. Die Rechnung geht spätestens 1 Woche vor der ordentlichen GV zur Prüfung an die Rechnungsrevisoren.
Art. 31. Einnahmen
Die ordentlichen Einnahmen des Vereins sind unter anderem:
- Die an der GV festgelegten Jahresbeiträge
- Allfällige Beiträge des Sport-Totos
- Einnahmen und Reingewinnanteile aus Vereinsanlässen
- Sponsoring
- Ertrag aus dem Vereinsvermögen
- Schenkungen (freiwillige Beiträge)
Art. 32. Ausgaben
Aus der Vereinskasse werden, sofern die finanziellen Mittel vorhanden sind, folgende Ausgaben bezahlt:
- Verbandsbeiträge
- Verwaltungskosten
- Entschädigungen und Beiträge gemäss Finanz- und Spesenreglement
- Material- und Geräteanschaffungen des Vereins
Art. 33. Jahresbeiträge
Die Mitgliederbeiträge für Aktivmitglieder und Jugendriegler (Nachwuchs) dürfen maximal 100 Schweizer Franken betragen. Die GV kann tiefere Beiträge beschliessen.
Art. 34. Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Für Mitglieder besteht keinerlei Nachschusspflicht.
Art. 35. Unterschriftsberechtigung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu zweien. Die Unterschriftenregelung gegenüber den Banken ist in den Stellenbeschreibungen geregelt.
VI. Dachorganisation
Art. 36. Dachorganisation
aufgehoben
VII. Schlussbestimmungen
Art. 37. Auflösung
Die Auflösung des TV Inwil kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 38. Folgen der Auflösung
Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen und Material der Einwohnergemeinde Inwil treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet.
Art. 39. Statutenrevision
Über Statutenrevisionen beschliesst die GV aufgrund von schriftlichen Anträgen des Vorstandes oder von mindestens einem Drittel der Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Die Revision der Statuten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 40. Verschiedenes
Der Verein kann sich zusätzlich anderen Verbänden mit ähnlichem Bestreben und gleichen Bestimmungen anschliessen (Korbball-, Leichtathletikverband, etc.). Die GV hat darüber zu bestimmen.
Art. 41. Gültigkeit
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die ordentliche GV vom 14. November 2001 und durch den Vorstand der Sport Union Luzern in Kraft und ersetzen jene vom 27. November 1987.
6034 Inwil, 14. November 2001
- Statutenrevision 19.11.2004
- Statutenrevision 10.11.2006
- Statutenrevision 11.11.2011